1.Zusatzartikel:Unternehmensverordnung
Hierbei handelt es sich um einen Zusatz zur Satzung der Stiftung.
Dabei geht es im wesentlichen um folgenden Punkt:
"§ 2
Stiftungszweck
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ....
· Trägerschaft der Einrichtung „Grüne Bäume für Fuchsen EG, Pflanzen& Tiere schützen EG, Naturschutz EG und Grüne Technik EG“ "
§ 1
Unternehmensgründung
(1) Die Stiftung darf Unternehmen gründen, welche gewisse Gewinne erzielen. Unternehmen, welche gegründet werden sind im Stiftungszweck als Trägerschaft zu verankern.
(2) Bei der Gründung übernimmt der Vorstand der Stiftung alle Geschäftstätigkeiten.
§ 2
Mitarbeiter
Die Unternehmen der Stiftung für Naturschutz verfolgen keinen höheren Gewinnzweck, deshalb werden auch nur soviele Mitarbeiter eingestellt, wie es für die Geschäftstätigkeit notwendig ist.
(1) Mitarbeitereinstellungen und -Entlassungen werden vom Vorstand vorgenommen. Diese müssen ab einer Zahl von 15 Mitarbeitern im Monat, oder einer Summe von 10.000 FM Investionsvolumen allerdings Rücksprache mit dem Stiftungsrat über die Notwendigkeit dieser Aktion halten, bevor diese durchgeführt wird.
(2) Mitarbeiter in den Unternehmen der Stiftung für Naturschutz müssen angemessen der aktuellen Wirtschaftslage entlohnt werden.
§ 3
Gewinnverwendung
(1) Die Unternehmen verfolgen in erster Linie das Ziel der Kostendeckung. Verluste gilt es zu vermeiden.
(2) Sollten mehrere Unternehmen existieren, findet unter den Unternehmen ein Finanzausgleich statt.
(2) Gewinne der Unternehmen werden komplett zum Monatsende der Stiftung überschrieben. Und zu Stiftungszwecken weiterverwendet.
(3) Die Unternehmen haben Anrecht auf ein ausgeglichenes Konto. Anfallende Kosten der Unternehmen übernimmt die Stiftung.
§ 4
Inkrafttreten
Der Zusatzartikel tritt in Kraft bis vom Stiftungsrat etwas anderes beschlossen wird, oder dieser Artikel außer Kraft gesetzt wird.
Dabei geht es im wesentlichen um folgenden Punkt:
"§ 2
Stiftungszweck
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ....
· Trägerschaft der Einrichtung „Grüne Bäume für Fuchsen EG, Pflanzen& Tiere schützen EG, Naturschutz EG und Grüne Technik EG“ "
§ 1
Unternehmensgründung
(1) Die Stiftung darf Unternehmen gründen, welche gewisse Gewinne erzielen. Unternehmen, welche gegründet werden sind im Stiftungszweck als Trägerschaft zu verankern.
(2) Bei der Gründung übernimmt der Vorstand der Stiftung alle Geschäftstätigkeiten.
§ 2
Mitarbeiter
Die Unternehmen der Stiftung für Naturschutz verfolgen keinen höheren Gewinnzweck, deshalb werden auch nur soviele Mitarbeiter eingestellt, wie es für die Geschäftstätigkeit notwendig ist.
(1) Mitarbeitereinstellungen und -Entlassungen werden vom Vorstand vorgenommen. Diese müssen ab einer Zahl von 15 Mitarbeitern im Monat, oder einer Summe von 10.000 FM Investionsvolumen allerdings Rücksprache mit dem Stiftungsrat über die Notwendigkeit dieser Aktion halten, bevor diese durchgeführt wird.
(2) Mitarbeiter in den Unternehmen der Stiftung für Naturschutz müssen angemessen der aktuellen Wirtschaftslage entlohnt werden.
§ 3
Gewinnverwendung
(1) Die Unternehmen verfolgen in erster Linie das Ziel der Kostendeckung. Verluste gilt es zu vermeiden.
(2) Sollten mehrere Unternehmen existieren, findet unter den Unternehmen ein Finanzausgleich statt.
(2) Gewinne der Unternehmen werden komplett zum Monatsende der Stiftung überschrieben. Und zu Stiftungszwecken weiterverwendet.
(3) Die Unternehmen haben Anrecht auf ein ausgeglichenes Konto. Anfallende Kosten der Unternehmen übernimmt die Stiftung.
§ 4
Inkrafttreten
Der Zusatzartikel tritt in Kraft bis vom Stiftungsrat etwas anderes beschlossen wird, oder dieser Artikel außer Kraft gesetzt wird.